Verkaufsbedingungen

§1 Anwendungsbereich
Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird seitens der Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Unser Angebot ist bis zur Zuschlagserteilung freibleibend.
2. Mit der Bestellung erklärt der Auftraggeber verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei ihr anzunehmen. Die Annahme wird schriftlich oder durch Übergabe an den Auftraggeber erklärt.
3. Im Auftragsschreiben oder in einem Bestätigungsschreiben werden die zu erbringenden Leistungen bezeichnet und der voraussichtliche Fertigstellungstermin angegeben. Die den Angeboten beigefügten Spezifikationen sind deren wesentliche Bestandteile, die der Auftragsbestätigung zu Grunde gelegte Spezifikation ist Vertragsbestandteil. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung.
4. Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der Auftragnehmerin. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von der Auftragnehmerin zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit einem Zulieferer. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

§3 Materiallieferungen des Auftraggebers
1. Verpflichtet sich der Auftraggeber zur Anlieferung von Materialien für die Fertigung an die Auftragnehmerin, so erfolgt die Lieferung auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag rechtzeitig und in einwandfreier  Beschaffenheit.
2. Die Auftragnehmerin führt stichprobenartige Materialuntersuchungen durch und teilt dem Auftraggeber eventuelle Materialmängel unverzüglich, spätestens binnen einer Woche mit.
3. Erfolgt die Lieferung der Materialien durch den Auftraggeber nicht rechtzeitig oder sind die Materialien mangelhaft, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Die hieraus resultierenden Kosten trägt der Auftraggeber.

§4 Preise

1. Die Preise gelten netto ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackungen.
2. Steigern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wie z. B. die Materialkosten für die Produktion um mehr als 3 %, hat die Auftragnehmerin das Recht, eine Anpassung der Endpreise sowie der Kostenanteile für Formen zu verlangen. So weit die Auftraggeberin die behauptete Kostenerhöhung belegen kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, der Preisanpassung zuzustimmen.
3. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.
4. Die Auftraggeberin ist bei der Vergabe neuer Aufträge (Anschlussaufträge) nicht an vorhergehende Preise gebunden.

§5 Zahlungsbedingungen
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der vertraglich vereinbarte Preis für Lieferungen oder sonstige Leistungen innerhalb von 14 Tagen nach Erstellung (es zählt das Rechnungsdatum) zahlbar mit 2% Skonto, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserstellung zahlbar ohne Abzug. Eine Skontogewährung erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass alle früheren fälligen, unstrittigen Rechnungen durch den Auftraggeber ausgeglichen sind. Eine Skontogewährung erfolgt nicht bei Zahlungen mit Wechsel.
2. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
3. Die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen des Auftraggebers ist diesem nur gestattet, wenn es sich dabei um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.
4. Sobald der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen gegenüber der Auftragnehmerin in Verzug gerät, ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wird oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eintritt, ist die Auftragnehmerin berechtigt, ihre Leistungen einzustellen. Rediskontfähige Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§6 Lieferung und Leistung
1. Die Lieferbedingungen sind im Vertrag festzulegen und gelten immer unabgeladen. Teillieferungen sind zulässig, ebenso zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu +/- 10 %. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die bei ihr bestellten Gegenstände nach vereinbarter Spezifikation und dem Stand der Technik herzustellen und zu liefern.
2. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen, vom Auftraggeber vorzulegenden Unterlagen, Materialien sowie der Anzahlung.
3. Kann die Auftragnehmerin die vereinbarte Lieferfrist voraussichtlich nicht einhalten, so ist sie verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Die Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich im Falle höherer Gewalt und allen sonst von der Auftragnehmerin zu vertretenden Hindernissen, welche auf die Liefer- und Leistungsfristen von erheblichem Einfluss sind, insbesondere bei Streik oder Aussperrung bei der Auftragnehmerin, ihrem Lieferanten oder deren Unterlieferern. Treten solche Hindernisse auf, sind beide Partner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wobei der Auftraggeber der Auftragnehmerin eine Frist von zwei Wochen zugesteht, beginnend mit der Kenntnis der Hinderungsgründe, innerhalb derer die Auftraggeberin sich dahingehend erklären muss, ob eine Nachlieferung innerhalb einer angemessenen Nachfrist erfolgen werde. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Verzögerung.
4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeiten, Fertigungsgrößen und Abnahmeterminen kann die Auftragnehmerin spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist die Auftragnehmerin berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzusetzen oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zu verlangen.
5. Nimmt der Auftraggeber entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung die Ware nicht ab, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig zu verkaufen.
6. Rücknahmen von Liefergegenständen durch die Auftragnehmerin im Kulanzwege setzen einen einwandfreien Zustand, das Vorhandensein der Originalverpackung sowie eine frachtfreie Anlieferung durch den Auftraggeber nach Terminsabsprache voraus. Der Auftraggeber hat die der Auftragnehmerin durch die Rücknahme entstehenden Kosten zu ersetzen.

§7 Verpackung/Versand
Sofern nichts anderes vereinbart ist, wählt die Auftragnehmerin Verpackung, Versandart und Versandweg nach ihrem Ermessen aus.

§8 Gefahrübergang
1. Ist der Auftraggeber Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, bei Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen, frachtfreie oder sonstige Lieferungen vereinbart sind. 2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
3. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Auftraggebers, so geht die Gefahr bereits vom Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
4. Transportversicherungen und andere Versicherungen erfolgen nur auf schriftliches Verlangen und Kosten des Auftraggebers.

§9 Eigentumsvorbehalt
1. Die Auftragnehmerin behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Auftrages eine wechselmäßige Haftung der Auftragnehmerin begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Auftraggeber als Bezogenen.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchzuführen sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.
5. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 3 und 4 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
6. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt der Auftragnehmerin bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Die Auftragnehmerin nimmt diese Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Auftraggeber zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Auftragnehmerin behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Auf Verlangen der Auftragnehmerin ist der Auftraggeber verpflichtet, der Auftragnehmerin alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte der Auftragnehmerin gegenüber den Dritten erforderlich sind.
7. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Auftraggeber erfolgt stets im Namen und im Auftrag der Auftragnehmerin. Erfolgt eine Verarbeitung mit nicht der Auftragnehmerin gehörenden Gegenständen, so erwirbt diese an der neuen Sache des Miteigentum im Verhältnis zum Wert des von ihr gelieferten Gegenstandes zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, der Auftragnehmerin nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
8. Pfändungsversuche oder Beschlagnahmen der Vorbehaltsware von dritter Seite sind der Auftragnehmerin unverzüglich anzuzeigen. Kosten die der Auftragnehmerin aus der Sicherung ihrer Rechte in einem solchen Fall entstehen, sind vom Auftraggeber zu tragen, so weit sie nicht zu Lasten des Dritten gehen.
9. So weit die Auftragnehmerin nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von ihrem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme der Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist sie berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem dabei erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weiter gehende Ansprüche der Auftragnehmerin auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

§10 Gewährleistung
1. Die Auftragnehmerin leistet für Mängel der Ware zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.
2. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere den Mangel selbst, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
3. Die Zusicherung für bestimmte Eigenschaften des Liefergegenstandes und für die Leistungen von Formen bedarf der Schriftform in der Auftragsbestätigung. Die Zusicherung umfasst nicht das Mangelfolgeschadenrisiko, sofern die Auftragnehmerin, ihre leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen, nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln. Der Hinweis auf technische Normen dient allein der Leistungsbeschreibung.
4. Sofern die Auftragnehmerin die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, sie die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadenersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (vgl. § 12) statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Sofern die Auftragnehmerin die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen für ein solches bestehen, betreffen, verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn der Auftragnehmerin grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von der Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers. Eine Haftung der Auftragnehmerin nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt.
6. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weiter gehende Ansprüche des Auftraggebers unberührt.
7. Garantien im Rechtssinn erhält der Auftraggeber durch die Auftragnehmerin nicht.
8. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung der Liefergegenstände durch den Auftraggeber haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr von Schäden, deren Beseitigung durch die Auftragnehmerin nicht rechtzeitig erfolgen kann oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch die Auftragnehmerin ist der Auftraggeber berechtigt, nach vorheriger Verständigung der Auftragnehmerin nachzubessern und hierfür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.

§11 Verjährung

Ansprüche der Auftragnehmerin auf Werklohn verjähren in fünf Jahren.
br> §12 Haftungsbeschränkungen
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Auftragnehmerin auf den nach der Art des Werkes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter der Auftragnehmerin oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet die Auftragsnehmerin nicht.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der Auftragnehmerin zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei der Auftragnehmerin zurechenbarem Verlust des Lebens des Auftraggebers.

§13 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Auftragnehmerin. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
3. Erfüllungsstand ist der Sitz des Lieferwerkes.
4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.